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Betriebsrätemodernisierungsgesetz – An den Bedürfnissen der Praxis vorbei

zusammengestellt von: Bird & Bird LLP (Mitglied im CHKD Beraternetzwerk)

 

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des „Betriebsrätemodernisierungsgesetzes“ am 31. März 2021 beschlossen.

Zur Erleichterung von Betriebsratsgründungen wird ein spezieller befristeter Kündigungsschutz für sogenannte „Vorfeld-Initiatoren“ neu eingeführt. Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternehmen. Auch der Kündigungsschutz für die zur Wahlversammlung für die Betriebsratswahl einladenden Arbeitnehmer soll ausgeweitet werden. Künftig werden statt bisher drei die ersten sechs in der Einladung aufgeführten Arbeitnehmer gegen ordentliche Kündigungen geschützt.

Der Betriebsrat soll nunmehr auch ein Mitbestimmungsrecht erhalten bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.“ Dieses Recht soll sich nur auf die Ausgestaltung („wie“) von mobiler Arbeit beziehen. „Ob“ mobile Arbeit eingeführt wird, entscheidet nach der geplanten Regelung der Arbeitgeber.

Beim Einsatz Künstlicher Intelligenz soll der Betriebsrat bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen Unterrichtungs- und Beratungsrechte erhalten. Er soll auch bei Auswahlrichtlinien mitbestimmen, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien KI zum Einsatz kommt und stets bei Fragen zur Einführung oder Anwendung von KI einen Sachverständigen hinzuziehen dürfen.

Betriebsratssitzung sollen künftig vorrangig als Präsenzsitzung stattfinden. Ist dieser Grundsatz in der Geschäftsordnung des Betriebsrats abgesichert, darf künftig die Teilnahme an der Betriebsratssitzung per Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  • nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Insgesamt scheinen viele der Regelungen nicht zu Ende gedacht und an den Bedürfnissen der Praxis vorbei. Zudem werden Unternehmen mit dem Aufwand für die Erfüllung finanziell belastet. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, soll aber noch vor der Sommerpause beschlossen werden.

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