Ein solches Wahlrecht gibt es nur in der Krankenversicherung. In der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung gibt es gesetzlich geregelte Zuständigkeiten. Die Pflegeversicherung richtet sich immer nach der gewählten Krankenversicherung – jede Krankenkasse hat auch eine Pflegeversicherung, die für ihre Versicherten dann automatisch zuständig ist.