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ENERGIEGUIDE 2026

zusammengestellt von: ECG – Mitglied im CHKD Beraternetzwerk

ENERGIEGUIDE 2026

Neuerungen, Anpassungen und Änderungen in der Energiewirtschaft für Unternehmen

 

Zusammenfassung der wichtigsten Informationen

Zu Beginn des neuen Jahres gibt es in Deutschland zahlreiche wichtige Anpassungen im Bereich Energiepolitik und -gesetzgebung. Von Industriestrompreis über Netznutzungsentgelte bis hin zu erneuerbaren Energien und Batteriespeichern. All dies kann die Energiekosten, Compliance-Anforderungen und die operative Planung von Unternehmen beeinflussen.

Anpassungen der Netzentgelte können zusätzlichen Kostendruck erzeugen, jedoch bieten bestehende Erleichterungen und Fördermaßnahmen Chancen, die Energiekosten zu optimieren.

Unternehmen sollten die Entwicklungen auf dem Energiemarkt genau beobachten, ihre Beschaffungsstrategien sinnvoll planen und die Auswirkungen von politischen und marktbedingten Änderungen systematisch bewerten. So lassen sich Energiekosten optimieren und wirtschaftliche sowie nachhaltige Ziele bestmöglich erreichen.

 

1.    energiebeschaffung & Märkte

Termin-Markt

Aktuell sehen wir an den Börsen relativ stabile Strompreise um die 8,3 ct/kWh (DE EEX Base Cal+1) und die niedrigsten Gaspreise seit August 2021 mit etwa 2,9 ct/kWh (DE PEGAS Cal+1). Die Folgejahre werden weiterhin günstiger gehandelt. Mit Blick auf die Quartalsprodukte werden insbesondere die Gaspreise voraussichtlich ansteigen. Leere Erdgasspeicher bringen zusätzliches Potenzial für Volatilität.

Spot-Markt

Die Spot-Preise für Strom und Erdgas lagen 2025 im Jahresmittel deutlich über dem Vorjahr, im Strom ist ein Anstieg von 7,95 ct/kWh auf 8,96 ct/kWh zu verzeichnen, im Erdgas ein Anstieg von 3,46 ct/kWh auf 3,72 ct/kWh.

Zum 01.10.2025 wurde die Market Time Unit der EPEX-Spot Produkte von 60 auf 15 Minuten umgestellt. Spot-Kunden erhalten nun also eine Preisänderung alle 15 Minuten.

2.    Energienebenkosten

 

Konzessionsabgabe

Die Grenzpreise für die Rückerstattung der Konzessionsabgabe sind durch hohe Energiepreise in den vorangegangenen Jahren aktuell sehr hoch und können von vielen Kunden leicht unterschritten werden. Der Grenzpreis für 2026 liegt bei 22,54 ct/kWh.

Beihilfe: BesAR EnFG

KWKG- und Offshore-Netzumlage auf den Strombezug steigen 2026 um 27%. Damit steigt aber auch direkt der Einsparungseffekt durch den Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 28 ff EnFG – ab 2026 ist mit einer Einsparung von bis zu 11.789,5 €/GWh ab der zweiten GWh zu rechnen.

Ab 2026 entfällt die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung zur Umsetzung von Maßnahmen abzugeben, stattdessen müssen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits umgesetzt und durch einen Zertifizierer bestätigt sein. Weiterhin verschiebt sich das Fenster der Wirtschaftlichkeit von 60% des Planungshorizontes zu 90% des Planungshorizontes. Eine aufwandsfreie und günstigere Alternative kann der Bezug von Ökostrom für 30% der Strommenge sein.

Beihilfe: BECV

Für Unternehmen die einen BECV-Antrag stellen, steigt mit dem Antragsjahr 2026 die Investition in ökologische Gegenleistungen auf 80% des Beihilfebetrags, von zuvor 50%.

Beihilfe: Strompreiskompensation

Die Strompreiskompensation wird gemäß den geltenden EU-Vorschriften angepasst. Es ist geplant, die Liste der beihilfefähigen Branchen zu erweitern, sodass mehr Unternehmen von dieser Regelung profitieren können. Nach der Umsetzung der Anpassung werden insbesondere mehr Unternehmen aus den Branchen Textil, Lebensmittel, Batterien, Chemie, Metall sowie Glas und Keramik die Möglichkeit haben, diese Beihilfe zu beantragen.

Gemäß den neuen Regelungen wird Ökostrom, der als ökologische Gegenleistung für die Beantragung der Beihilfe genutzt wird, nur noch aus Deutschland und Luxemburg akzeptiert. Strom aus österreichischer Herkunft wird nicht mehr zugelassen.

Beihilfe: Industriestrompreis

Nach etwa einjähriger Diskussion steht die Beihilfe von Industriestrompreis kurz vor der Umsetzung. Ziel dieser Beihilfe ist es, den Druck hoher Strompreise auf energieintensive Unternehmen zu verringern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Unternehmen, die auf der KUEBLL-Liste stehen und die Voraussetzungen erfüllen, können diese Beihilfe beantragen.

Nach aktuellem Plan können beihilfefähige Unternehmen für maximal 50 % ihres Jahresstromverbrauchs einen ermäßigten Industriestrompreis erhalten. Die Höhe der Beihilfe darf dabei 50 % des jeweiligen Großhandelspreises für Strom nicht überschreiten. Der abgesicherte Mindeststrompreis nach der Beihilfe darf 5 Cent/kWh nicht unterschreiten. Die Einsparmöglichkeiten beim reinen Strompreis können zwischen 15 % und 25 % liegen.

Wenn Unternehmen nachweisen können, dass sie einen Mindestbetrag (80%) in Flexibilitätsmaßnahmen (z. B. Lastverschiebung, Speichersysteme) investieren, erhalten sie eine zusätzliche Bonusbeihilfe von 10 %.

Die Beihilfe wird im Ex-post-Verfahren gewährt. Unternehmen können im Jahr 2027 einen Antrag für den Stromverbrauch des Jahres 2026 stellen. Es ist besonders darauf zu achten, dass zur Vermeidung einer Doppel-Förderung die Beihilfe nicht gleichzeitig für denselben Stromverbrauch zusammen mit der Strompreiskompensation (SPK) beantragt werden darf.

Netzentgelte

Die Netzentgelte für Strom werden 2026 durch den Bundeshaushalt subventioniert, erwarten Sie Einsparung von 10-30%, je nach Netzbetreiber, Verbrauch und Spitzenlast. Ein Antrag auf singuläre Netznutzung ist nicht mehr möglich.

Preiskomponenten Strom 2025 und 2026 im Vergleich, ohne Berücksichtigung von Reduzierungsanträgen:

Im Erdgas fällt durch Änderung des EnWG die Gasspeicherumlage weg, dafür steigen die CO2-Abgaben (s. 3. Nachhaltigkeit) und die Konvertierungsumlage.

Preiskomponenten Erdgas 2025 und 2026 im Vergleich, ohne Berücksichtigung von Reduzierungsanträgen, Annahme von 65 €/tCO2.

1 ab 07/25
² vom 01.10.25 – 30.09.26
³ CO2-Abgabe: 0,998 und 1,179 ct/kWh

1.    managementysteme und audits

Nach den derzeit geltenden Vorgaben des deutschen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) sind Nicht-KMU in Deutschland verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Eine geplante Rückführung des EDL-G an das EU-Recht würde künftig bedeuten, dass auch KMU mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,77 GWh zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind. Die entsprechende Frist würde am 11.10.2026 enden. Aktuell sind Energieaudits weiterhin förderfähig.

Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 2,5 GWh sind verpflichtet, ihr Abwärmepotenzial über die Abwärmeplattform zu melden. Die diesjährige Meldung ist bis spätestens 31.03.2026 abzugeben.

Die Anforderungen an die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 bleiben derzeit unverändert. Nach bundesrechtlichen Vorgaben sind Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh verpflichtet, ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Nach den Vorgaben des EU-Rechts liegt der entsprechende Schwellenwert bei 23,6 GWh. Das entsprechende Zertifikat ist zudem Voraussetzung für die Beantragung verschiedener Energiebeihilfen.

Die Anforderungen an die ISO 14001 (Umweltmanagementsystem) sollen im ersten Quartal 2026 angepasst werden. Änderungen an der ISO 9001 (Qualitätsmanagementsystem) werden voraussichtlich im Herbst 2026 veröffentlicht.

2.    Nachhaltigkeit

Emissionshandel
Im Jahr 2026 gilt für die CO2-Steuer aus dem nationalen Emissionshandel (nEHS) ein Preiskorridor von 55 bis 65 €/tCO₂. Innerhalb dieses Rahmens findet zwischen Juli und Oktober eine wöchentliche Versteigerungsphase statt. Lieferanten können zum aktuellen Zeitpunkt also noch nicht final wissen, welcher CO2-Preis für das aktuelle und die kommenden Kalenderjahre gelten wird. Prüfen Sie deshalb ihre Verträge auf die entsprechenden Klauseln.

Im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS 1) sind Betreiber von Großfeuerungsanlagen (thermische Leistung ≥ 20 MW) verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen ordnungsgemäß zu überwachen, Emissionszertifikate zu beantragen und bis zum 31.03.2026 einen verifizierten Zuteilungsdatenbericht und verifizierten Emissionsbericht einzureichen. Überschüssige Emissionszertifikate, die die verifizierten Emissionen übersteigen, können am Markt gehandelt werden.

Werden Berichts- oder Abgabepflichten nicht fristgerecht erfüllt oder übersteigen die verifizierten Emissionen die abgegebenen Emissionszertifikate, drohen Sanktionen gemäß den einschlägigen Vorschriften.

Da das Preisniveau im EU-ETS historisch deutlich über dem Festpreispfad des nationalen Emissionshandels (nEHS) lag, ist ab 2027 mit potenziell steigenden CO₂-Kosten zu rechnen. Unternehmen sollten daher frühzeitig entsprechende Kostenszenarien modellieren und regulatorische sowie preisliche Risiken bewerten.

Der ursprünglich für 2027 geplante Start des EU-ETS 2 wurde auf 2028 verschoben.

Klimaneutralität

Die Klimaneutralitätsnorm PAS 2060 ist seit November 2025 nicht mehr gültig. Unternehmen und Organisationen, die weiterhin eine Klimaneutralitätsaussage veröffentlichen möchten, müssen diese gemäß ISO 14068-1 durch eine unabhängige Drittpartei zertifizieren lassen, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Entsprechende Nachweise und Dokumentationen sind ordnungsgemäß aufzubewahren.

Carbon Footprint (Corporate/Product)

Mit dem 01.01.2026 beginnt die Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)-Vollimplementierung. Bestimmte importierte Rohstoffe, wie z. B. Stahl und Aluminium,  müssen bei Import in die EU entsprechende Bewertungen vorweisen, dazu zählt auch die Erstellung eines CO₂-Fußabdruck.

Darüber hinaus schreibt die EU-Batterieverordnung ab 2027 vor, dass Hersteller, Importeure und Händler bestimmter Batterietypen einen Batteriepass erstellen müssen. Die Erfassung der CO₂-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus der Batterie ist dabei ein zentraler Bestandteil dieses Batteriepasses.

Grünstrom-Aufschläge liegen bei 0,1-0,2 ct/kWh. Nach Konkretisierung sind für PCFs und ähnliche Themen isländische Herkunftsnachweise nicht mehr als HKNs im europäischen Verbundnetz zu betrachten.

ESG-Kriterien sollen nach Leitlinie der euroäischen Bankenaufsicht ab 11.01.2026 in Kreditentscheidungen mit einbezogen werden. Transparente Nachhaltigkeitsberichte können in Zukunft hier also finanzielle Vorteile bringen.

 

3.    Energieeffizienz und Technik

Batteriespeicher, Anpassung von BauGB und EnWG:

  • Befreiung von Netzentgelten bis 2028
  • Privilegierung von Batteriespeichern (ab ca. 1 MWh) im Außenbereich
  • Deutlich vereinfachte Genehmigungsfähigkeit
  • Netzentgeltbefreiung auch für gemischt genutzte Speicher (z. B. PV + Speicher)
  • Rechtliche Grundlage für Energy‑Sharing‑

EEG & Solarspitzengesetz:

  • EEG-Fördersätze (Einspeisevergütung) für Neu-Anlagen bis 10 kWp wird zum 31.01.2026 um 1% gesenkt (danach halbjährlich).
  • Einspeiseleistung von Neu-Anlagen ist auf 60% begrenzt für Systeme ohne iMSys.
  • Ab dem 01.01.2026 müssen Netzbetreiber auch Anlagen < 100 kW regeln können
  • Die BNetzA muss bis zum 30.06.2026 die technischen und abrechnungstechnischen Regeln für die neuen Flexibilitätsoptionen für Stromspeicher erlassen

 

4.    Wie kann ECG UNTERSTÜTZEN?

Zu allen oben genannten Themengebieten bietet ECG Unternehmen umfassende und fachkundige Beratungsleistungen an. Dazu gehören unter anderem:

  • Unterstützung bei Antragsprozessen
  • Strategieberatung und Zukunftsplanung
  • Kostenanalysen und Risikomanagement
  • Beantwortung fachlicher Fragestellungen

 

Unternehmen, die sich über die für sie möglichen Beihilfearten nicht vollständig im Klaren sind, können im Rahmen eines Duty & Tax Audits von ECG eine Gesamtschau erstellen lassen, um sicherzustellen, dass sämtliche förderfähigen Antragsmöglichkeiten identifiziert und optimal genutzt werden.

ECG unterstützt Unternehmen in Deutschland dabei, die politischen Anforderungen und Chancen systematisch zu erfassen, die Energie- und Kostenstrategie zu optimieren und sowohl Compliance als auch wirtschaftliche Effizienz zu maximieren. Unser Beratungsangebot ist verfügbar in Deutsch, Englisch, Französisch und Chinesisch.

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